Viele Schönheitsreparaturklauseln sind unwirksam, sodass der Mieter keine Malerarbeiten schuldet. Die Wohnungsrückgabe hat aber so zu erfolgen, dass keine Schäden eine Weitervermietung verhindern. Zu derartigen Schäden zählen kräftige Latexfarben an den Wänden und nicht geschlossene Dübellöcher – so das Landgericht Wuppertal.
Der Fall
Die Mieter verlangten nach Rückgabe der Wohnung Rückzahlung der Kaution, Erstattung von versehentlich gezahlten Mieten und Zahlung eines Betriebskostengut-habens. Der Vermieter rechnete mit einem Schadensersatzanspruch wegen nicht durchgeführter Malerarbeiten auf, nachdem er insbesondere vorprozessual die Ver-wendung von Latexfarben und die fehlende Beseitigung von Dübellöchern gerügt hatte. Das Amtsgericht wies die Klage ab, weil die Kläger mit ihrer Farbwahl das Gebot der Rücksichtnahme verletzt hatten. Die Berufung war zum Teil erfolgreich.
Das Urteil
Das Landgericht Wuppertal bejahte grundsätzlich einen Schadenersatzanspruch des Vermieters, weil der Mieter immer verpflichtet sei, bei Beendigung des Mietverhältnisses Dübellöcher zu verschließen, auch wenn diese während des Mietverhältnisses im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs angebracht wurden. Die Beseitigungspflicht bestehe nicht nur bei einem atypischen Nutzerverhalten. Ebenso sei es hinsichtlich der kräftigen Latexfarben an den Wänden, denn der Mieter sei verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses die Wohnung wieder so herzurichten, dass normale Schönheitsreparaturen ausgereicht hätten. Die Mehrkosten für die Renovierung im Vergleich zu normal durchzuführenden Schönheitsreparaturen seien hier auf 50 Prozent der Malerrechnung zu schätzen, insoweit sei die Klageforderung durch Aufrechnung des Vermieters erloschen. Ein Anspruch auf Ersatz von Mietausfall besteht nicht, da der Vermieter ohnehin wegen der unzulässigen Farbwahlklausel im Mietvertrag zu Schönheitsreparaturen verpflichtet war.
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