Seit dem 13. Juni 2014 gilt das Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge. Demnach ist jeder „außerhalb von Geschäftsräumen“, z.B. im Internet, per E-Mail, Telefon oder Brief, geschlossene Vertrag belehrungspflichtig und widerrufbar.
Das bedeutet wenn Sie als Interessent über ein Internetportal oder unsere Homepage mit uns Kontakt aufnehmen, ein Exposé anfordern und wir Ihnen diese Informationen zur Verfügung stellen, besteht automatisch juristisch betrachtet ein Maklervertrag, auch wenn für diese Tätigkeit zunächst keine Kosten anfallen. Eine Maklercourtage wird es dann fällig, wenn wir als Immobilienmakler unsere Dienstleistung erfüllt haben und ein Kaufvertrag zustande gekommen ist.
Sie, als Verbraucher, können diesen Maklervertrag, der außerhalb unserer Geschäftsräume geschlossen wurde, innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Daher sind wir als Immobilienmakler verpflichtet, Sie schriftlich über Ihr Widerrufsrecht zu informieren und zu belehren und benötigen einen Nachweis, bevor wir Ihnen beispielsweise ein Exposé zusenden oder einen Besichtigungstermin anbieten können- kurzum mit unserer Tätigkeit beginnen können.
Eine Maklercourtage wird erst dann fällig, wenn wir als Immobilienmakler unsere Dienstleistung erfüllt haben und ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Versäumen wir es allerdings, Sie über Ihr Widerrufsrecht zu belehren, verlängert sich die Widerrufsfrist automatisch auf ein Jahr und 14 Tage, Sie könnten Ihr Widerrufsrecht ausüben und wir würden unseren Provisionsanspruch nach Ihrem Kauf verlieren.
Immer wieder eine Idee persönlicher