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Urteil vom 01.Juni 2021

Wird ein Grundstück so geteilt, dass eine Giebelmauer, an die von beiden Seiten angebaut ist, auf der neuen Grundstücksgrenze steht, wird die Mauer dadurch im Zweifel eine gemeinschaftliche Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 BGB.

Brennt ein an eine gemeinsame Giebelmauer (Nachbarwand) angebautes Gebäude ab, so dass die Mauer freigelegt und in ihrer Funktions­tüchtigkeit als Abschlusswand des Nachbargebäudes beeinträchtigt wird, hat der Nachbar einen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1 analog in Verbindung mit § 922 S. 3 BGB gegen den Eigentümer des von dem Brand betroffenen Grundstücks auf Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit der Nachbarwand. Ob und ggf. in welchem Maß die Wand zu dämmen ist, hängt davon ab, ob und in welchem Umfang sie vor ihrer Freilegung die Funktion hatte, als Nachbargebäude vor Wärmeverlust zu schützen. Dies ist nach den konkreten Umständen bei Errichtung der Wand bzw. der Teilung des Grundstücks zu beurteilen oder ggf. nach dem Zustand, den die Wand aufgrund einer gemeinschaftlichen Ertüchtigung durch die Nachbarn zuletzt aufwies. Der Anspruch des Nachbarn auf Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit der durch einen Brand freigelegten gemeinsamen Giebelwand ist kein Ersatzanspruch im Sinne von § 86 Abs. 1 VVG. Er geht nicht auf die Gebäudeversicherung des Nachbarn über, wenn diese den durch den Brand an seinem Gebäude entstandenen Schaden reguliert.

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VIVUS Immobilien / Inh. Caroline Langenbach

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