Neue Pflichten für Vermieter und Wohnungseigentümer
Weitgehend unbeachtet ist zum 1.12.2021 die neue Heizkostenverordnung in Kraft getreten. Grund für die Änderungen in der Heizkostenverordnung ist die EU-Energieeffizienzrichtlinie. Durch eine automatische Bereitstellung von Ablesewerten und schnellere sowie präzisere Abrechnungen soll mehr Energie eingespart werden. In der Praxis bedeutet das den flächendeckenden Umstieg auf funkbasierte Zähleinrichtungen. Das hat den Vorteil, dass für die Ablesung niemand mehr die Wohnung betreten muss. Dieser Umstieg betrifft nicht nur die altbekannten Heizkostenverteiler, sondern auch Wärmemengenzähler und Wasserzähler, sofern es sich um Warmwasserzähler handelt. Der Mieter soll dann zukünftig monatliche Verbrauchsinformationen erhalten, aus denen sich ergibt, wie sich sein Energieverbrauch für die Beheizung der Wohnung oder die Verwendung von Warmwasser entwickelt hat. Gleichzeitig erhält er Tipps zum Energiesparen, wenn sein Verbrauch höher liegt, als der Verbrauch eines vergleichbaren Nutzers in einer ähnlich großen Wohnung. Wie so oft liegt aber die Tücke im Detail. Hier haben wir einige Fragestellungen für Sie aufbereitet, um über die wesentlichen Änderungen der Heizkostenverordnung zu informieren.
Gilt die Heizkostenverordnung zwingend?
Die Regeln der Heizkostenverordnung sind zwingendes Recht, unabhängig davon, ob es sich um ein Mietshaus oder eine Wohnungseigentümergemeinschaft handelt. Die Regelungen der Heizkostenverordnung gehen allen rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen (also Verträgen) vor. Ausnahmen bestehen nur für Zweifamilienhäuser, in denen der Vermieter eine Wohnung selbst bewohnt. Eine Vereinbarung mit dem Mieter, wonach die Heizkostenverordnung nicht angewendet wird, ist also unwirksam. Weitere Ausnahmen bestehen nach § 11 der Heizkostenverordnung in Gebäuden, in denen ein Heizwärmebedarf von weniger als 15 kWh/Quadratmeter/Jahr anfällt, die mit erneuerbaren Energien (zum Beispiel einer Wärmepumpe) oder mit Anlagen aus einer Kraft-Wärmekopplung beheizt werden oder in denen das Anbringen der Ausstattung zur Verbrauchserfassung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist. Eine weitere Ausnahme besteht dann, wenn Gebäude vor dem 1.7.1981 bezugsfertig wurden und der Nutzer den Wärmeverbrauch nicht beeinflussen kann. Der § 11 enthält noch weitere Ausnahmen von der Heizkostenverordnung, die aber weniger relevant sind.
Weitere Informationen dazu finden Sie hier
Immer wieder eine Idee persönlicher