Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 19. Januar 2018 entschieden, dass die Rückabwicklung eines Kaufvertrages gefordert werden kann, wenn im Exposé im Vorfeld der Verkaufsgespräche der Keller des auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes als trocken bezeichnet worden ist, ohne dass dies tatsächlich zutrifft.
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